Maiverfassung (1934) in Österreich
Mit der Maiverfassung vom 1. Mai 1934 wurde Österreich ein nach Vorbild des italienischen Faschismus autoritär regierter Ständestaat, in dem es kein frei gewähltes Parlament gab und politische Parteien verboten waren.
Vorgeschichte:
Am 4. März 1933 ging nach einem Abstimmungsstreit, bei dem die drei Nationalratspräsidenten zurückgetreten waren, der österreichische Nationalrat auseinander, ohne die Sitzung formal zu schließen. Am 15. März 1933 unterband die Regierung Dollfuß eine Fortsetzung der Parlamentssitzung durch einen Polizeieinsatz.
Ab diesem Zeitpunkt regierte Dollfuß autoritär auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes aus dem Jahre 1917.
Der Maiverfassung wurde auf Grundlage einer Regierungsverordnung kundgegeben, eine scheinbare Rechtskontinuität war durch eine Sitzung eines Rumpf-Nationalrats ohne Anwesenheit oppositioneller Abgeordneter am 30. April 1934 gegeben.
Dennoch erfüllt die Maiverfassung in drei Punkten nicht die Kriterien einer rechtmäßigen Verfassungsänderung und gilt daher als oktroyierte (= aufgezwungene) Verfassung:
Inhalt:
Legislative:
An Stelle des Parlaments traten vier Institutionen, welche Gesetze beschlossen.
1. Staatsrat (Mitglieder vom Bundespräsidenten auf 10 Jahre ernannt)
2. Bundeskulturrat
3. Bundeswirtschaftsrat
4. Länderrat
Der von diesen vier Gremien beschickte Bundestag hatte nur das Recht auf Zustimmung oder Ablehnung von Gesetzen, jedoch kein Recht auf Gesetzesinitiative. Diese oblag ausschließlich der Bundesregierung.
Exekutive:
Der Bundespräsident wurde von den Bürgermeistern auf sieben Jahre gewählt, und er ernannte die Bundesregierung, welche keinem Parlament verantwortlich war und ausschließliches Recht auf Gesetzesinitiative besaß.
Judikative:
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof wurden zu einem Bundesgerichtshof zusammengefasst. Die Unabhängigkeit der Gerichte blieb in der Maiverfassung garantiert.
Föderalismus:
Die Freiheiten der Länder waren stark durch den Bund eingeschränkt.
Der Landtag war nach wie vor eine Art Landesparlament. Deren Abgeordneten wurden jedoch nicht in freien Wahlen gewählt, sondern nach berufsständischen Kriterien ausgewählt (Vertreter von Kirche, Bildung, Kultur, Berufsvertretungen).
Regierungschef der Länderregierungen war ein vom Bundespräsidenten ernannter Landeshauptmann.
Die Bezirkshauptmänner mussten vom Bundeskanzler bestätigt werden.
Bürgermeister waren das einzige gewählte gewählte Organ, ihre Wahl musste aber vom Bezirkshauptmann bestätigt werden. Eine freie Willensbildung des Wahlvolkes war daher nicht gegeben.
Grundrechte:
Die Maiverfassung enthielt einen Grundrechtskatalog. Die Grundrechte konnten jedoch zu jeder Zeit von der Bundesregierung mittels verfassungsändernder Verordungen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Vorgeschichte:
Am 4. März 1933 ging nach einem Abstimmungsstreit, bei dem die drei Nationalratspräsidenten zurückgetreten waren, der österreichische Nationalrat auseinander, ohne die Sitzung formal zu schließen. Am 15. März 1933 unterband die Regierung Dollfuß eine Fortsetzung der Parlamentssitzung durch einen Polizeieinsatz.
Ab diesem Zeitpunkt regierte Dollfuß autoritär auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes aus dem Jahre 1917.
Der Maiverfassung wurde auf Grundlage einer Regierungsverordnung kundgegeben, eine scheinbare Rechtskontinuität war durch eine Sitzung eines Rumpf-Nationalrats ohne Anwesenheit oppositioneller Abgeordneter am 30. April 1934 gegeben.
Dennoch erfüllt die Maiverfassung in drei Punkten nicht die Kriterien einer rechtmäßigen Verfassungsänderung und gilt daher als oktroyierte (= aufgezwungene) Verfassung:
- Eine Verfassung kann nicht mittels Regierungsverordnung gegeben werden.
- Bei der Nationalratssitzung vom 30. April waren nicht genügend Abgeordnete anwesend, um eine Verfassungsänderung einzuleiten.
- Es wurde keine Volksabstimmung durchgeführt, welche bei einer Gesamtänderung der Verfassung zwingend vorgeschrieben war.
Inhalt:
Legislative:
An Stelle des Parlaments traten vier Institutionen, welche Gesetze beschlossen.
1. Staatsrat (Mitglieder vom Bundespräsidenten auf 10 Jahre ernannt)
2. Bundeskulturrat
3. Bundeswirtschaftsrat
4. Länderrat
Der von diesen vier Gremien beschickte Bundestag hatte nur das Recht auf Zustimmung oder Ablehnung von Gesetzen, jedoch kein Recht auf Gesetzesinitiative. Diese oblag ausschließlich der Bundesregierung.
Exekutive:
Der Bundespräsident wurde von den Bürgermeistern auf sieben Jahre gewählt, und er ernannte die Bundesregierung, welche keinem Parlament verantwortlich war und ausschließliches Recht auf Gesetzesinitiative besaß.
Judikative:
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof wurden zu einem Bundesgerichtshof zusammengefasst. Die Unabhängigkeit der Gerichte blieb in der Maiverfassung garantiert.
Föderalismus:
Die Freiheiten der Länder waren stark durch den Bund eingeschränkt.
Der Landtag war nach wie vor eine Art Landesparlament. Deren Abgeordneten wurden jedoch nicht in freien Wahlen gewählt, sondern nach berufsständischen Kriterien ausgewählt (Vertreter von Kirche, Bildung, Kultur, Berufsvertretungen).
Regierungschef der Länderregierungen war ein vom Bundespräsidenten ernannter Landeshauptmann.
Die Bezirkshauptmänner mussten vom Bundeskanzler bestätigt werden.
Bürgermeister waren das einzige gewählte gewählte Organ, ihre Wahl musste aber vom Bezirkshauptmann bestätigt werden. Eine freie Willensbildung des Wahlvolkes war daher nicht gegeben.
Grundrechte:
Die Maiverfassung enthielt einen Grundrechtskatalog. Die Grundrechte konnten jedoch zu jeder Zeit von der Bundesregierung mittels verfassungsändernder Verordungen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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