"Nacht der langen Messer" vor 75 Jahren

Am 30. Juni 1934 wurde Ernst Röhm (Chef der Sturmabteilung der NSDAP, SA, und Hitlers Stellvertreter) mit einer Reihe weiteren SA-Mitgliedern auf Befehl Hitlers ermordet. Der Hintergrund ist, dass Röhm sehr weitgehende eigene politische Vorstellungen einer NSDAP-Herrschaft durchsetzen wollte und Hitler sowie die Clique von Goebbels und Göring herausforderte.

So schaffte es Hitler gerade noch, die SA von einem Putsch Anfang der 30er zurückzuhalten, als ersterer bereits die Möglichkeit sah, auf legistischem Wege (also auf Grundlage von Gesetzen und parlamentarischer Mechanismen) an die Macht zu kommen. Auch war das aggressive Auftreten der SA nach Übernahme der Herrschaft der NSDAP in Deutschland in Hitlers Augen kontraproduktiv.

Weitreichendere Ziele Röhms waren:

- die SA soll Teil der regulären Wehrmacht werden
- Röhm selbst soll Kriegsminister werden
- Enteignungen im Sinne des NSDAP-Programms von 1920

Damit gefährdete er nicht nur das Macht-Trio Hitler-Göring-Goebbels, sondern auch die politischen Bündnisse, welche Hitler geknüpft hat, um das Ziel einer schlagkräftigen, nach dem Versailler Vertrag verbotenen deutschen Wehrmacht zu schaffen: der Wehrmacht war das militärische Waffenmonopol zugesichert und Verstaatlichungen gefährdeten den Aufbau einer industriellen und landwirtschaftlichen Grundlage einer Wiederaufrüstung und der mittelfristig geplanten Angriffskriege.

Eine Fraktionierung der NSDAP wollte Hitler nicht akzeptieren, die Juni-Morde schienen als probates Mittel, um jegliche innerparteiliche Opposition mittels Angst und Terror im Keime zu ersticken.

Indiz für den inneren Machtkampf ist auch, dass Hitlers Leibgarde (die Schutzstaffel, SS) einige Wochen danach bereits der Wehrmacht eingegliedert wurde. Das Argument der Selbständigkeit der deutschen Wehrmacht war nur ein Scheinargument.

Am 3. Juli gingen die Mörder in die Vollen und nutzten die durch das Ermächtigungsgesetz erpresste Gesetzgebungsgewalt, um die Morde zu legalisieren. Die NS-Regierung erließ das Gesetz über Maßnahmen zur Staatsnotwehr mit folgendem Wortlaut:
Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.

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